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Unionsbürgerausschlussgesetz in Kraft

Das „Unionsbürgerausschlussgesetz“, dass amtlich das „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII“ genannt wird, ist mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 28.12.2016 anzuwendendes Recht.

Damit wurde, mit den Stimmen der grün mitregierten Landesregierungen im Bundesrat, durch den viel zitierten Federstrich des Gesetzgebers die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgehebelt, die arbeitsuchenden EU-Bürgern mit einer gewissen Aufenthaltsverfestigung einen Sozialhilfeanspruch nach dem SGB XII zusprach, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Damit trug das BSG der Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts zum Gebot der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums Rechnung, das aus migrationspolitischen Gründen nich zu relativieren sei.

Im neuen Gesetz wird bestimmt, dass EU-Bürger eine „Überbrückungsleistung“ längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten „andere Leistungen“ gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur als Darlehen. Die Überbrückungsleistung ist auf dem Niveau der Grundleistungen des Asylbewerberwerleistungsgesetzes (AsylbLG) für neu eingereiste Asylsuchende.

Hier ist der veröffentlichte Text des Änderungsgesetzes:

bgbl_sgb_ii_xi_aendg_unionsbuerger