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Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug von Hartz IV besteht auch dann, wenn zuletzt eine private Krankenversicherung bestand, aber zwischen dem Ende der privaten Krankenversicherung und dem Beginn der Leistungen nach dem SGB II mehr als 1 Monat liegt, so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 03.07.2013.

Der amtlicher Leitsatz lautet:
Bezieher von Arbeitslosengeld II sind jedenfalls dann nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, weil sie „unmittelbar“ vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren (oder einen gleichgestellten Sachverhalt erfüllten), wenn dies zuletzt spätestens einen Monat vor dem Leistungsbeginn der Fall war.

Az: B 12 KR 11/11 R
L 1 KR 326/10 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 166 KR 527/10 (SG Berlin)

§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
§ 5 Abs. 5a SGB V (2008)
§ 193 VVG