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Zahlungen aus Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft stellen regelmäßig kein Einkommen dar

In einem der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten wegen der unvollständigen Übernahme der Miete (Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II) durch das Jobcenter hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 06.08.2014 nun u.a. entschieden, dass Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft (hier Stellplatz auf dem Hausgrundstück) als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind. Zahlungen daraus stellen aber regelmäßig kein Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Sie sind daher nicht bedarfsmindernd anzurechnen.

Das BSG hat ferner entschieden, dass die im Falle einer vom Jobcenter abgelehnten Zusicherung gem § 22 Abs 3 SGB 2 aF zunächst selbst übernommenen Umzugskosten bzw Wohnungsbeschaffungskosten im Falle eines durchgeführten Umzuges ggf. im Wege eines Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vom Jobcenter ersetzt werden müssen.

BSG, Urteil vom 06.08.2014
Az: B 4 AS 37/13 R