Ein Ausländer, der in Deutschland arbeiten, ein Unternehmen gründen oder eine Ausbildung machen will, benötigt dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer aus dem Ausland zum Arbeiten oder Studieren nach Deutschland kommen möchte, muss dafür ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Im Alltag verwenden wir häufig den Begriff der ‚Arbeitserlaubnis‘, der aber kein juristischer Ausdruck ist. Das Aufenthaltsgesetz spricht von der ‚Gestattung der Erwerbstätigkeit‘ bzw. von der ‚Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung‘. Eine Erlaubnis ist grundsätzlich erforderlich – für jede nicht selbstständige Arbeit (Beschäftigung), – für betriebliche Berufsausbildungen und betriebliche Praktika und – für jede selbstständige Tätigkeit Wer ohne Erlaubnis arbeitet oder Ausländer ohne eine Erlaubnis einstellt oder beauftragt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die empfindliche Geldbußen nach sich ziehen kann. Es gibt Aufenthaltstitel, die speziell für die Beschäftigung, Unternehmensgründung, Studium oder die Selbständigkeit erteilt werden. Andere Aufenthaltstitel, etwa für den Familiennachzug, führen per Gesetz schon zur Gestattung der Erwerbstätigkeit. Jede Aufenthaltserlaubnis, Duldung und Aufenthaltsgestattung enthält sog. Nebenbestimmungen, die darüber Auskunft geben, ob dem Inhaber die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ob eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden kann oder ob ein Arbeitsverbot ausgesprochen worden ist. Als Rechtsanwalt berate ich Sie zu Ihren Chancen und Möglichkeiten, unterstütze Sie bei der Vorbereitung der Anträge und der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und vertrete Sie gegenüber den Behörden. Als Spezialist für Aufenthaltsrecht verfüge ich auf diesem komplexen Rechtsgebiet über Kenntnisse und langjährige Erfahrung, die rein wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzleien meist nicht zur Verfügung steht. Aufenthaltserlaubnisse für Bildung, Arbeit und Selbständigkeit Es gibt Aufenthaltserlaubnisse, die nur für eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erteilt werden. Für Studium, Sprachkurse und betriebliche Ausbildung ist der „Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung“ nach den §§ 16, 17 AufenthG gedacht. Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 18 AufenthG) und die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) wird Arbeitnehmern erteilt. Daneben gibt es den Aufenthalt zum Zwecke der Forschung (§ 20 AufenthG). Für Selbstständige und Freiberufler ist eine eigene Aufenthaltserlaubnis vorgesehen (§ 21 AufenthG). Bei Selbstständigen setzt diese Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG allerdings in der Regel Investitionen von mindestens 250.000 € (bis 2008: € 500.000) und die Schaffung von 5 Arbeitsplätzen voraus. Die Anforderungen an Freiberufler, z.B. Künstler, sind dagegen geringer. Einzelheiten des Antragsverfahrens sind in den §§ 39 ff. Aufenthaltsgesetz sowie in der „Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung“, der Beschäftigungsverordnung (BeschV) festgelegt. Hiernach kann über den Antrag in vielen Fällen ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit entschieden werden. Diese Möglichkeiten der Arbeitsmigration sind vor allem für Hochqualifizierte und besondere Berufsgruppen gedacht, vgl. z.B. der zum 01.01.2009 neu geschaffene § 27 BeschV, der Erleichterungen für Fachkräfte enthält. Wenn ein Zuzug aus dem Ausland geplant ist, muss das nötige Visum zur Einreise zunächst bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Von dort werden die Antragsunterlagen zur Prüfung an die lokale Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Ausländerbehörde prüft, welche Behörden noch zu beteiligen sind. Neben der Bundesagentur für Arbeit kann dies das zuständige Fachministerium sein, in Berlin die Senatsverwaltung für Wirtschaft, so etwa wenn ein Business Plan begutachtet werden soll. Durch eine zum 01.01.2009 neu geschaffenen Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG) haben gut ausgebildete Geduldete, die einen ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, in einen erlaubten Aufenthalt zu wechseln. Die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis setzt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus und steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei bestimmten Aufenthaltstiteln, der Niederlassungserlaubnis, der Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und sog. Konventionsflüchtlinge (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) sowie bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen für den Familiennachzug (§ 28 Abs. 5, § 29 Abs. 5 AufenthG). muss die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht beantragt werden, weil die Erwerbstätigkeit schon per Gesetz gestattet ist. In diesen Fällen wird der unbeschränkte Zugang zur Erwerbstätigkeit gleich zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bescheinigt („Erwerbstätigkeit gestattet“) und der Ausländer kann, wie ein deutscher Staatsangehöriger, sofort und überall jede Arbeit annehmen oder sich selbständig machen Ausländer, die keinen gesetzlichen Anspruch auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen die erforderlichen Erlaubnisse bei der Ausländerbehörde beantragen Asylsuchenden und Geduldeten wird die Selbständigkeit grundsätzlich verboten. In die Duldungen und Aufenthaltsgestattungen wird daher als Nebenbestimmung „Selbständige Tätigkeit nicht gestattet“ eingetragen. Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen soll die Selbständigkeit grundsätzlich gestattet werden. Es gibt aber viele Ausnahmebestimmungen. Inhaber von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG müssen in Berlin die Erlaubnis zur Selbständigkeit bei der Ausländerbehörde beantragen. Für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung jedoch noch beantragen müssen, richtet sich das Antragsverfahren neben den §§ 39 ff. AufenthG Die Prüfung des Antrages auf Ausübung einer Beschäftigung verläuft dabei im Grundsatz wie folgt: Die Ausländerbehörde prüft zunächst, ob der Antragsteller überhaupt arbeiten darf. Wenn ein Arbeitsverbot vorliegt, wird die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ in den Ausweis eingetragen und der Antrag abgelehnt. Wenn die Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich möglich ist, sich also die Auflage „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ im Ausweis befindet, prüft die Ausländerbehörde, ob sie über den Antrag alleine oder nur zusammen mit der Agentur für Arbeit entscheiden kann. Kann die Ausländerbehörde selbst entscheiden, prüft sie die weiteren Voraussetzungen und erlässt einen Bescheid. Wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich ist, leitet die Ausländerbehörde den Antrag an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit weiter und entscheidet dann abhängig vom Ausgang der Prüfung bei der Agentur für Arbeit. Der eigentliche Kern der Prüfung nach § 39 AufenthG ist die Frage, ob es bevorrechtigte Arbeitsuchende gibt. Beantragt der Ausländer die Erlaubnis, eine bestimmte Arbeit ausüben zu dürfen, prüft die Agentur für Arbeit, ob bei ihr Arbeitslose gemeldet sind, die diesen Arbeitsplatz auch besetzen könnten und die dem geduldeten Ausländer vorgehen. Das AufenthG sieht dabei folgende Rangordnung vor: – Deutsche, – Ausländer, die Deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. Asylberechtigte), Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger und – andere Ausländer (z.B. mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung). Für die meisten Antragsteller ist es daher ein großer Vorteil, wenn die Vorrangprüfung vermieden werden kann. In Ausnahmefällen kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne die Durchführung der beschriebenen Vorrangprüfung erteilen und dem Antragsteller den Zugang zum Arbeitsmarkt dadurch wesentlich erleichtern. Diese Ausnahmefälle sind in den §§ 5–10 BeschVerfV geregelt. Berufsausbildung Für die betriebliche Ausbildung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die Beschäftigung. Bis Ende 2008 konnte bei Duldungsinhabern erst nach insgesamt vier Jahren Aufenthalt in Deutschland auf die Vorrangprüfung verzichtet werden. Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz hat hier zu Beginn des Jahre 2009 eine wichtige Änderung des einschlägigen § 10 BeschVerfV mit sich gebracht. Jetzt kann Menschen mit einer Duldung unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Inland eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Berufsausbildung ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen erlaubt werden, vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 BeschVerfV. Die Agentur für Arbeit wird nur für die Prüfung der angestrebten Ausbildung beteiligt. Allerdings wird von der Ausländerbehörde geprüft, ob ein Ausschlussgrund nach § 11 BeschVerfV vorliegt. Seit Anfang 2009 können Geduldete nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland auch BAföG und BAB bekommen. Asylsuchenden wird aber nach der Berliner Verwaltungspraxis eine Berufsausbildung grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmeregelungen sind jedoch möglich.