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Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze gem. § 87 Abs. 1 SGB XII

Zu den Grundsätzen zur Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze gem. § 87 Abs. 1 SGB XII bei schwerstpflegebedürftigen oder blinden Menschen und den Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten hat das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 23.02.2012 entschieden, dass bei der Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 SGB XII bei schwerstpflegebedürftigen oder blinden Menschen neben dem Mindestbetrag nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII weitere Freilassungen für Umstände zu berücksichtigen sind, die nicht typisierend von der Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit dieses Personenkreises umfasst sind.

Ferner seien die Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und die Art der Unterhaltsgewährung nach den zivilrechtlichen Vorschriften ohne Bedeutung für die Einkommensberücksichtigung nach dem SGB XII. Der § 94 SGB XII knüpfe tatbestandlich an Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen an, die im Rahmen der Einkommensanrechnung der sog. Einsatzgemeinschaft gerade keine Rolle spielten. Die Regelung des § 94 SGB XII und die entsprechende Rechtsprechung zur Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger bei Elternunterhalt findet also nach Wortlaut und Systematik keine Anwendung auf Personen der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 3 SGB XII.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012, L 7 SO 3580/11
Vorinstanz: SG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, AZ: S 4 SO 1379/11