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Eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten bei Rechtsänderung in Übergangsfällen

Zum 1. Juli 2011 wurde die gesetzliche Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft für das Entstehen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von zwei auf drei Jahre erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10. Dezember 2013 entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben.

Der aus Syrien stammende Kläger reiste im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der ihm für seine Ausbildung erteilte Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis März 2009 verlängert. Am 4. März 2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die nach Verlängerung eine Geltungsdauer bis zum 12. Mai 2012 hatte. Im Mai 2011 trennten sich die Eheleute; im September 2011 beantragte der Kläger eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers habe nicht mindestens drei Jahre bestanden. Die bis Juni 2011 geltende Vorschrift, nach der schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausgereicht hätte, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht ist dem gefolgt.

Auf die Sprungrevision des Klägers hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Nach § 31 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufenthaltstitel beanspruchen. Voraussetzung hierfür war nach dem bis Juni 2011 geltenden Recht, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ist diese Mindestbestandsdauer auf drei Jahre erhöht worden; eine ausdrückliche Übergangsvorschrift zur Regelung von Altfällen gibt es nicht. Diese aktuelle Fassung der Vorschrift ist für den Kläger maßgeblich. Zwar haben die Eheleute ihre
eheliche Lebensgemeinschaft nach etwas mehr als zwei Jahren noch unter der Geltung des alten Rechts beendet; zu diesem Zeitpunkt wäre eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach der Altfassung noch in Betracht gekommen. Der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufenthaltserlaubnis entsteht indes nicht automatisch, sondern erst mit Antragstellung. Der Kläger hat erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass ihm im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch kein Anspruch auf den Aufenthaltstitel zustand. Dies ist hier auch unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Übrigen enthält das Gesetz für problematische Einzelfälle in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härtefallregelung.

BVerwG 1 C 1.13 – Urteil vom 10. Dezember 2013

Vorinstanz:
VG Stuttgart 11 K 2538/12 – Urteil vom 14. Dezember 2012