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Eilanträge gegen Jobcenter bei Ausschluss von EU-Bürgern

EU-Bürger, die sich gegen das Jobcenter wehren, nachdem sie plötzlich keine Hartz IV – Leistungen mehr bekommen oder deren Anträge abgelehnt werden, weil das Jobcenter einen Ausschluss nach § 7 SGB II sieht und sich auf den Vorbehalt der Bundesregierung gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) beruft, haben in Eilverfahren vor dem Sozialgericht Berlin und anderen Sozialgerichten immer wieder Erfolg.

Oft wird das Jobcenter schon wegen Verfahrensmängeln zur Leistung verpflichtet, weil die Aufhebung von Bescheiden nach dem SGB X fehlerhaft war oder Leistungen in rechtswidriger Weise einfach eingestellt werden, während man auf eine Prüfung der Anspruchsvorausstzungen warten soll. Oft enthält auch die Prüfung der Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU durch das Jobcenter Fehler, weil EU-Bürger nicht allein zur Arbeitssuche im Inland sind, sondern daneben auch aus anderen Gründen freizügigkeitsberechtigt sind.

Aber auch in den grundlegenderen und umstrittenen Fragen der Wirksamkeit des Vorbehalts gegen das EFA und der Vereinbarkeit des Ausschlusses von EU-Bürgern durch § 7 SGB II mit höherrangigem EU-Recht entscheiden Sozialgerichte in Eilverfahren und Urteilen immer wieder gegen die Jobcenter und auch ausdrücklich gegen vereinzelte negative Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Daher ist den Betroffenen nach wie vor dringend zu Widerspruch und Eilantrag zu raten, um ihre Rechte durchzusetzen.

siehe auch diese Auswahl von Entscheidungen:

SG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az. S 110 AS 28262/11;
SG Berlin, Beschluss vom 05.04.2012, Az. S 110 AS 7455/12 ER;
SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, Az. S 78 AS 8137/12 ER;
SG Berlin, Beschluss vom 14.05.2012, Az. S 131 AS 10615/12 ER;
SG Trier, Beschluss vom 18.04.2012, Az. S 2 AS 163/12 ER;
SG Düsseldorf,Beschluss vom 26.04.2012, S 10 AS 1258/12 ER.