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Geändertes „Optionsmodell“ im Staatsangehörigkeitsgesetz ab 20.12.2014

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde mit Wirkung ab dem 20. Dezember 2014 das sog. Optionsmodell geändert, so dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern mit zwei Staatsangehörigkeiten mehr Möglichkeiten haben, auf Dauer die doppelte Staatsbürgerschaft behalten können.

Das Optionsmodell im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht in der aktuell gültigen Fassung vor, dass grundsätzlich alle jungen Erwachsenen, die neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären müssen, ob sie die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten wollen. Ausgenommen von dieser Optionspflicht sind schon jetzt Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz. Bei ihnen wird die sog. Mehrstaatigkeit hingenommen.

Ab dem 20.12.2014 tritt nun eine Änderung des § 29 StAG in Kraft: Alle jungen Erwachsenen werden von der Optionspflicht ausgenommen, die in Deutschland aufgewachsen sind. „Aufgewachsen“ wird in § 29 Abs. 1a StAG so definiert, dass die Betroffenen vor der Vollendung des 21. Lebensjahres:

– sich entweder acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben, oder
– sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben, oder
– in Deutschland eine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder
– „einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland“ haben und die Optionspflicht für sie eine besondere Härte bedeuten würde.