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Jobcenter muss bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job den Tariflohn nachzahlen

Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Nachzahlung des Tariflohns verurteilt, nachdem es dem Kläger zuvor einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job nach § 16d SGB II zugewiesen hatte. Dem Kläger steht ein Betrag von 149,28 € als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit im Speditionsgewerbe, die vom Kläger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit.  Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des Anspruchs des Hartz IV-Beziehers ist die Zeit der Arbeitsleistung, nicht der volle Kalendermonat.

Bundessozialgericht – B 14 AS 98/10 R – Urteil vom 13. April 2011

Vorinstanzen:

SG Mannheim – S 7 AS 952/06 –
LSG Baden-Württemberg – L 13 AS 419/07 –