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Niederlassungserlaubnis für Ausländerin mit deutschen Kindern

Das Bundesverwaltungsericht hat in einem Urteil vom 16.08.2011 seine Rechtsprechung zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen fortgeführt. Danach kann einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dann erteilt werden, wenn sie mit ihrem Einkommen nur den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, nicht aber zugleich den vollständigen Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt.

Die Klägerin lebt seit mehr als 10 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie arbeitet und bezieht als sog. Aufstockerin Hartz IV – Leistungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die gesamte Kernfamilie voraussetzt. Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Familie vollständig gesichert sein. Das Gericht sieht in seinem jüngsten Urteil aber eine Ausnahmesituation, wenn nur der Bedarf von deutschen Familienangehörigen – hier die minderjährigen Kinder – nicht vollständig gedeckt ist.

BVerwG 1 C 12.10 – Urteil vom 16. August 2011

Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, 11 K 555/09.F – Urteil vom 24.09.2009 –
VGH Kassel, 6 A 140/10 – Beschluss vom 23.06.2010 –