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Sozialamt muss Kosten einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung übernehmen

Das SG Mannheim hat in einem Urteil vom 12.07.2010 entschieden, dass das Sozialamt nach verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Übernahme von Kosten einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet ist, der keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hat, SG Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen S 9 SO 1354/10.

Das Sozialamt wurde verpflichtet, der 87-jährigen Klägerin insgesamt € 327,19 höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des SGB XII) und Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII) im Monat zu gewähren.

Das Gericht bezog sich dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Denn die aus dem Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II bereits bekannte rechtliche Problematik, siehe dieser verwandte Artikel, stelle sich offenkundig auch im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung hielt es das Gericht daher für erforderlich, unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu Gunsten der Klägerin eine abweichende, den Regelbedarf überschreitende Bedarfsbemessung durchzuführen.