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Sozialversicherungspflicht für Vorstände von in Deutschland tätigen US-Gesellschaften

Die Mitglieder des board of directors einer US-Kapitalgesellschaft unterliegen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 12 KR 17/09 R, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach § 1 SGB VI und § 25 SGB III.

In der Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts ging es um die Mitglieder des board of directors einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware/USA mit Zweigniederlassung in München und die Rechtsfrage, ob diese nicht wie Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sind. Die Kläger haben argumentiert, dass die Mitglieder des board of directors aufgrund der Struktur und wirtschaftlichen Stärke der Gesellschaft sozial ebenso wenig schutzbedürftig seien wie Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft und deshalb in Bezug auf die gesetzliche Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei seien.

Die Nichtanwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit verletze das im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 enthaltene Diskriminierungsverbot sowie die in Art VII des Freundschaftsvertrags gewährte Niederlassungsfreiheit, die der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vergleichbar sei.

Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, das die Kläger als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Von der Versicherungspflicht seien sie auch nicht mit Rücksicht auf ihre Berufung zum Mitglied des board of directors ausgenommen. Die für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht geltende Ausnahmebestimmungen fänden hier keine Anwendung. Eine hierfür erforderliche ausdrückliche Äquivalenzregel, die eine Tatbestandsgleichstellung herbeiführen könne, enthalte das deutsche  Recht nicht. Sie ergebe sich auch nicht aus den mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vereinbarungen. Die Kläger könnten sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das vom EuGH entwickelte Gleichbehandlungsgebot zugunsten mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften berufen, denn diese Rechtsprechung beziehe sich auf die Niederlassungsfreiheit nach Art 49, 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU. Diese verbiete jedoch auch im Zusammenwirken mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, Gesellschaften aus Drittstaaten anders zu behandeln als EU-Gesellschaften. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

SG München – S 29 KR 737/05 –
Bayerisches LSG – L 4 KR 369/06 –
Bundessozialgericht – B 12 KR 17/09 R –