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Bundesverfassungsgericht hält Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.07.2012 sein Urteil zu der Frage verkündet, ob die existenzsichernden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verfassungsgemäß sind.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Höhe dieser Geldleistungen ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden ist. Zudem ist die Höhe der Geldleistungen weder nachvollziehbar berechnet worden noch ist eine realitätsgerechte, am Bedarf orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Neuregelung zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen eine Übergangsregelung getroffen. Danach ist ab dem 1. Januar 2011 die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen. Dies gilt rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist.

Die monatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt betragen ab dem 01.01.2011 insgesamt € 336,-. Mindestens € 130,- davon müssen in Bar für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ausgezahlt werden.

Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und  1 BvL 2/11

Hier findet sich das Urteil im Wortlaut.

Bei einem aktuellen Bescheid für Leistungen vor dem 18.07.2012, bei dem die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollte jetzt vorsorglich fristwahrend Widerspruch eingelegt werden.